bugtrace e.U.






AGB von bugtrace e.U.

Geschäftsbedingungen von linux solutions klaus oblasser (BugTrace e.U.)
für Softwareerstellung, Beratungsleistungen & Server-Services

Inhalt
1 Vertragsgegenstand
2 Grundsätze der Leistungserbringung
2.1 Grundsätze bei Domains
3 Vergütung und Zahlung
4 Mitwirkung des Auftraggebers
5 Termine
6 Urheberrecht
7 Leistungsmängel
8 Haftung
9 Befugnisse & Pflichten bei Softwareverträgen
10 Laufzeit
11 Abschlagszahlungen
12 Nacherfüllung
13 Pflichtenheft
14 Qualitätsstandard
15 Abnahme
16 Kündigungsrecht des Auftraggebers
17 Rechte Dritter
18 Geheimhaltung und Verwahrung
19 Schulungsdienstleistungen
20 Preise und Zahlung
21 Vertragsänderungen
22 Schlichtungsklausel
23 Schlussbestimmung

1 Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen der BugTrace e.U.
in Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstleistung,
insbesondere für folgende Leistungen:

organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung;
systemtechnische Beratung und Unterstützung
entweder vor Ort, oder über Remote-Anbindung,
Telefon oder Telefax oder anderen Medien (z.B. Video-Kommunikation);
Softwareänderungen und Ergänzungen oder Unterstützung hierbei;
Installation von Programmen und Programmierung notwendiger Schnittstellen
oder Unterstützung hierbei;

Schulung der Mitarbeiter des Auftraggebers im Hause des Auftraggebers
entsprechend den Vorgaben der jeweils gültigen BugTrace e.U. Honorarliste.
Die Einzelheiten des jeweiligen Auftrags (genaue Aufgabenstellung,
Arbeitszeiten, Vergütung usw.) werden gesondert vereinbart.
Es gelten ausschliesslich die Geschäftsbedingungen der BugTrace e.U..

Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn BugTrace e.U. nicht
ausdrücklich widerspricht. Ergänzend gilt die Honorarliste von BugTrace e.U.
im jeweiligen Stand.

2 Grundsätze der Leistungserbringung

Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung in Form von Einzelaufträgen vor.
Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch BugTrace e.U. festgelegt.
BugTrace e.U. kann die Durchführung ablehnen,
wenn ihr die Erfüllung der Vorgaben als undurchführbar
erscheint oder wenn keine ausreichende Kapazität verfügbar ist.
Auch soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden,
ist allein die BugTrace e.U. seinen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.
Die Mitarbeiter werden nicht den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.
Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator der BugTrace e.U. Vorgaben machen,
nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
BugTrace e.U. wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des
Auftraggebers beachten und die Leistungen nach den jeweils
gültigen Regeln der Datenverarbeitung erbringen.
BugTrace e.U. wird sich bemühen, unter Ausnutzung ihrer Erfahrungen und Kenntnisse
das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf
der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der BugTrace e.U..
Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher
Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes kann BugTrace e.U.
Gesprächsnotizen fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich,
wenn BugTrace e.U. Sie dem Auftraggeber überlässt und dieser nicht binnen 2 Wochen
schriftlich Gegenstellung erhebt.
BugTrace e.U. behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter
durch einen anderen Mitarbeiter mit der notwendigen Qualifikation zu
ersetzen. BugTrace e.U. kann auch freie Mitarbeiter und Mitarbeiter anderer
Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.
Können die Leistungen aus Gründen, BugTrace e.U. nicht zu vertreten hat
nicht erbracht werden, so werden die vereinbarten Zeiten trotzdem
fakturiert, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen,
dass die betreffenden BugTrace e.U.-Mitarbeiter anderweitig eingesetzt
werden konnten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Auftraggeber
eine vereinbarte Leistung rechtzeitig, d.h. spätestens 14 Tage vor dem
vereinbarten Leistungstermin schriftlich storniert.

2.1 Grundsätze bei Domains

Domains müssen 12 Monate im Voraus bezahlt werden.
Bei Domains traegt sich BugTrace e.U. als admin-c / tech-c & zone-c ein,
um bei Problemen Domains & DNS schnell anpassen zu koennen und flexibler
zu handhaben. Der Inhaber behaelt dadurch uneingeschraenkt alle Rechte
an der Domain.
Weiters wird in den Inhaber-Daten bei verschiedenen Tlds keine Emailadresse
des Domaininhabers eingetragen, sondern eine Emailadresse der Form
domainname@dns.stc.obl.at um Spam und Domainhacking zu vermeiden.

Auf Wunsch wird selbstverstaendlich auch klassische Role-Verteilung eingetragen,
in diesen Faellen erfolgt keine Garantie gegen Hacking.
Es gelten auch die AGB der Registrierungsstellen.

3 Vergütung und Zahlung

Alle Leistungen werden nach Aufwand gemäss der jeweils gültigen Honorar-
liste von BugTrace e.U. in Rechnung gestellt. BugTrace e.U. weist den Auftraggeber
rechtzeitig auf geänderte Honorare hin. Die Abrechnung erfolgt unter Vorlage
der bei der BugTrace e.U. üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Auftraggeber kann den dort
getroffenen Feststellungen nur binnen 2 Wochen schriftlich widersprechen.
Zahlungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt.

Die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten
Forderungen aufrechnen. Er kann seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
Basis für die Berechnung der Vergütung sowie der Fahrt- bzw. Nebenkosten ist
die für den Dienstsitz des Mitarbeiters jeweils gültige BugTrace e.U. Honorarliste.

4 Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt die Software-Umgebung (z.B. Betriebssystem) und
HardwareUmgebung incl. Rechnerzeit auf die sich die Dienstleistung bezieht,
entsprechend den Vorgaben von BugTrace e.U. bereit. Der Auftraggeber unterstützt
BugTrace e.U. umfassend bei der Leistungserbringung, insbesondere durch genaue
und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen,
angemessene Mitarbeit, Zwischenprüfungen der Arbeitsergebnisse, Test usw.
Für die durchzuführenden Leistungen hat der Auftraggeber-Koordinator die
erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen (Arbeitsplatz, Rechnerzeit,
Zugang zu Hard- & Software, Benutzung der Telekommunikationeinrichtungen,
Berechtigungen usw.). Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner,
der BugTrace e.U. für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der
Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.

Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Auftraggeber erforderlich,
so kann BugTrace e.U., wenn der Auftraggeber durch das Unterlassen der Handlung
in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs
und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was
BugTrace e.U. infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

5 Termine

Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet. BugTrace e.U. hat Störungen durch Streik, Aussperrung,
höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern ohne Verschulden, Verzug des
Vorlieferanten, behördliches Eingreifen und ähnliche Umstände nicht
zu vertreten. Wenn BugTrace e.U. durch solche Umstände oder dadurch, dass Mit-
wirkungen oder Informationen des Auftraggebers ausstehen, in der
Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Termine um die Dauer der
Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung
als verlängert. BugTrace e.U. wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen.

Kommt BugTrace e.U. in Verzug, so kann der Auftraggeber nach zweimaliger
Nachfristsetzung den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Mahnungen und
Nachfristsetzungen bedürfen der Schriftform. Nachfristsetzungen müssen
mindestens 12 Arbeitstage betragen.
über die schon erbrachten Leistungen wird entsprechend 3 abgerechnet.

6 Urheberrecht

Die Software, die BugTrace e.U. für den Auftraggeber erstellt oder ändert
ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software,
insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen
im Rahmen der Vertragsdurchführung überlassenen Programmen,
Unterlagen, Konzepten und Informationen stehen ausschliesslich
der BugTrace e.U. zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des
Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber hat an diesen Gegenständen die Befugnisse
zur Nutzung im eigenen Unternehmen und Anspruch auf schriftliche Zustimmung von
BugTrace e.U. zur Weitergabe an Unternehmen, mit denen der Auftraggeber Verbunden ist.

7 Leistungsmängel

Für den Fall von Leistungsmängeln hat BugTrace e.U. zunächst die Möglichkeit
der Nachbesserung oder kann alternative Lösungen anbieten. Der Auftraggeber
wird eventuelle Mängel so detailliert wie möglich beschreiben. Auch für die
Nacharbeit gilt die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers. Für Schadenersatz
gilt 8. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen z.B. auf Aufwendungsersatz bei
einer Mangelbeseitigung durch Dritte.

8 Haftung

BugTrace e.U. leistet Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. Nicht-
erfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, Verschulden bei
Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder unerlaubter Handlungen)
nur bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen
einer zugesicherten Eigenschaft nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens,
der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert
werden sollte; in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen
Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, aus Verzug und aus
Unmöglichkeit, stets beschränkt auf Euro 500,00 pro Schadensfall,
insgesamt mit höchstens Euro 1000,00 aus dem einzelnen Vertrag; Der
Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung
bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Falls der Auftraggeber eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle
wünscht, werden die Parteien durch individuelle Absprachen hierfür sorgen.
Für Ansprüche des Auftraggebers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug,
Verschulden bei Vertragsabschluss, Nebenpflichtverletzung oder
Vertragsaufhebung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Sie beginnt
mit dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber Kenntnis vom Anspruch hat.

BugTrace e.U. haftet dem Auftraggeber für die im Rahmen der
Erbringung der Leistungen entstehenden Schäden nur, soweit sie von
dem Auftragnehmer oder einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt werden. Die Haftung ist im Einzelfall
auf die Auftragshöhe des Einzelvertrags beschränkt. Eine weitergehende
Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für Schäden, die nicht
an den übergebenen selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
Haftung bei nicht reproduzierbaren- und Instruktionsfehlern ist ausgeschlossen.
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Auftraggebers wegen eines
Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich BugTrace e.U. nicht
berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

9 Befugnisse & Pflichten bei Softwareverträgen

Während der Dauer der vereinbarten Tätigkeit unterliegt BugTrace e.U. keinem
Konkurrenzverbot. BugTrace e.U. ist berechtigt, Aufträge für ähnlich geartete
Tätigkeiten auch von anderen Auftraggebern anzunehmen und für diese auszuführen.
BugTrace e.U. ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen.
Für den Fall, dass sich BugTrace e.U. bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze
oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient,
entsteht zwischen diesem Dritten und dem Auftraggeber kein Vertragsverhältnis.

BugTrace e.U. ist verpflichtet, die Werkleistung ohne Mängel und mit den
zugesicherten Eigenschaften zu erbringen. Bei wissenschaftlichen Leistungen
sichert er zu, die Werkleistung gemäß dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand
zu erbringen. Ist die Werkleistung mit Mängeln behaftet, so hat der Auftraggeber
das Recht zur Mängelbeseitigung oder Minderung.
Bei wissenschaftlichen Werkleistungen ist BugTrace e.U. verpflichtet, alle der
Gesamtleistung zugrundeliegende Einzelunterlagen (Erhebungen, Statistiken,
Einzeluntersuchungen, Proben, Zeichnungen usw.) herauszugeben. BugTrace e.U. ist
ferner verpflichtet, über die Werkleistung, die angewandte Methode und über
alle Einzelheiten auf Verlangen des Auftraggebers Auskunft zu erteilen.

10 Laufzeit

Für die Bearbeitung der obengenannten Leistungen ist als Laufzeit 3 Monate vereinbart.
Danach verlängert sich die Laufzeit stillschweigend jeweils um weitere 3 Monate bis
sie von einer Vertragspartei mit 1-monatiger Kündigungsfrist gekündigt wird.
Webservices unterliegen einer 6-monatigen Kündigungsfrist.

11 Abschlagszahlungen

Der BugTrace e.U. kann von dem Auftraggeber für in sich abgeschlossene Teile des Werkes
Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen.
Dies gilt auch für erforderlich Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt
oder angeliefert sind. Der Anspruch besteht nur, wenn dem Auftraggeber Eigentum
an den Teilen des Werkes, an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder
Sicherheit hierfür geleistet wird.

12 Nacherfüllung

Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so kann der BugTrace e.U. nach seiner Wahl
den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Der BugTrace e.U. hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Der BugTrace e.U. kann die Nacherfüllung unbeschadet verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der BugTrace e.U. ein neues Werk her,
so kann er vom Auftraggeber Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe verlangen.

13 Pflichtenheft

Softwareentwicklungen bedürfen vor der Erstellung der schriftlichen Festlegung
der Anforderungen in einem Pflichtenheft. Dieses ist notwendiger Bestandteil
eines Vertrages zwischen BugTrace e.U. und dem Auftraggeber. Beanstandungen an der
Funktionalität der Anwendung können sich nur auf dieses Pflichtenheft erstrecken.

Das Pflichtenheft wird von den Vertragspartnern gemeinsam erstellt und hat alle
in der Planungsphase erforderlichen Informationen über die umfassende Anwendungsgebiete
zu enthalten. Es ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu
unterzeichnen. Dies gilt auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte, auf die sich
die Vertragspartner unter Vereinbarung abgeänderter Vertragsbedingungen oder unter
Aufrechterhaltung der bestehenden schriftlich verständigt haben.

14 Qualitätsstandard

Das Auftragsprodukt wird von BugTrace e.U. in der Weise erstellt, dass alle im
Pflichtenheft beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Mindeststandard sind
die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden neuesten allgemein zugänglichen
Erkenntnisse der Informationstechnik.

15 Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen,
sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das Werk nicht innerhalb einer
ihm vom BugTrace e.U. bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet
ist. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk obschon er den Mangel kennt,
so stehen ihm die Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei
der Abnahme vorbehält.

16 Kündigungsrecht des Auftraggebers

Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.
Kündigt der Auftraggeber, so ist der BugTrace e.U. berechtigt, die vereinbarte Vergütung
zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der
Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

17 Rechte Dritter

BugTrace e.U. gewährleistet, dass dem Übergang der Befugnisse keine Rechte
Dritter entgegenstehen. Andernfalls kann der Auftraggeber insofern nach
einer schriftlichen Fristsetzung mit Kündigungandrohung den Vertrag
fristlos kündigen, es sei denn, BugTrace e.U. verschafft ihm eine rechtlich
einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an vertragsgemässer Software.
Für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gilt 8.
BugTrace e.U. wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung
von Schutzrechte aufgrund der Leistungen von BugTrace e.U. gegen den Auftraggeber
erheben. Der Auftraggeber darf von sich aus solche Ansprüche nicht
anerkennen. Er ermächtigt BugTrace e.U., die Auseinandersetzung mit dem Dritten
gerichtlich und aussergerichtlich allein zu überbehmen; BugTrace e.U. hält ihn
von Forderungen frei, soweit die Forderungen nicht auf seinem Verhalten
beruhen. Der Auftraggeber unterrichtet BugTrace e.U. unverzüglich,
schriftlich und umfassend von Anspruchbehauptungen Dritter.

18 Geheimhaltung und Verwahrung

BugTrace e.U. verpflichtet sich Informationen die als vertraulich gekennzeichnet
sind, vertraulich zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers die von
ihm überlassenen Daten zu löschen und die von ihm überlassen Unterlagen zu vernichten
oder zurückzugeben. BugTrace e.U. beachtet das Datenschutzrecht. BugTrace e.U. darf Daten
des Auftraggebers maschinell verarbeiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle
Vertragsgegenstände vor Dritten geheimzuhalten. Mitarbeiter usw., die Zugang zur
Vertragsgegenstände haben, sind schriftlich über das Urheberrecht der BugTrace e.U.
und die Geheimhaltungspflicht zu belehren und auf die Einhaltung unmittelbar zugunsten
der BugTrace e.U. zu verpflichten. Der Auftraggeber bewahrt die Vertragsgegenstände
insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen sorgfältig,
um Missbrauch auszuschliessen, auf.

19 Schulungsdienstleistungen

Der verbindliche Termin sowie der Veranstaltungsort für eine Schulungsveranstaltung
ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. BugTrace e.U. behält sich
das Recht vor, die Durchführung einer schriftlich bestätigten Schulung spätestens 10
Tage vor Schulungsbeginn wegen unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des
Einflusses der BugTrace e.U. liegen, abzusagen. In Ausnahmefällen, z.B. wegen
Erkrankung des Referenten oder höherer Gewalt kann die Absage auch kurzfristig erfolgen.
Bei einer Terminabsage durch BugTrace e.U. werden ggf. bereits bezahlte
Seminargebühren voll zurückerstattet, darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
die Erstattung von Kosten aus Arbeitsausfall, bestehen nicht. Storniert der Auftraggeber
eine fest gebuchte Leistung, so wird bis 10 Werktage vor Leistungsbeginn eine
Bearbeitungsgebühr von 10 % des Honorars, mindestens aber 50,– Euro zzgl. Mehrwertsteuer
erhoben. Im Falle einer späteren Absage werden 50% des Honorars in Rechnung gestellt.
Kann eine Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen,
nicht erbracht werden (z.B. Nichterscheinen der Teilnehmer, Nichtbereitstellung
vereinbarter Hilfsmittel) und wurde die Veranstaltung vom Auftraggeber nicht oder nur
innerhalb von 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin abgesagt, so wird das volle Honorar
fällig. Daneben ist der Auftraggeber verpflichtet, BugTrace e.U. denjenigen Schaden zu ersetzen,
der dadurch entsteht, dass der Referent am vorhergesehenen Seminartermin nicht eingesetzt
werden kann. Soweit BugTrace e.U. zur Durchführung der Seminarveranstaltung
entsprechende Räume angemietet hat, stellt der Auftraggeber BugTrace e.U. von allen
Ansprüchen des Vermieters aus dem Mietverhältnis frei. Der Schadensersatz- und
Freistellungsanspruch ist der Höhe nach auf den vollen Honorarbetrag begrenzt.
Gewährleistung und Schadensersatz.

Die in den Seminaren eingesetzten Materialien und Unterlagen werden ausschliesslich für
Unterrichtszwecke geschaffen und sind in erster Linie auf klare Darstellung des
Lehrstoffes ausgerichtet. Die Zusammenstellung von Texten und Abbildungen erfolgt mit
grösster Sorgfalt. Trotzdem sind Fehler nicht völlig ausgeschlossen. Eine

Gewährleistung für fehlerhafte Angaben und deren Folgen kann nicht übernommen werden.
Schadensersatzansprüche gegen die BugTrace e.U. sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für Arbeitsausfallzeiten und Folgeschäden,
sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
In diesem Fall haftet BugTrace e.U. einmalig bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der
Gesamtvergütung, höchstens jedoch insgesamt bis zu einem Betrag von Euro 500,-.
Urheberrechte Alle Rechte, auch die übersetzung, des Nachdrucks und der Vervielfältigung der
Unterrichtsmaterialien, oder Teilen daraus behält sich BugTrace e.U. vor. Kein
Teil der Unterrichtsmaterialien oder Seminarunterlagen darf ohne schriftliche Genehmigung
der BugTrace e.U. in irgendeiner Form, auch nicht für den Zweck der
Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer
Hilfsmittel verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zur öffentlichen Wiedergabe
benutzt werden. Werden im Rahmen der Seminare Unterrichtsmittel, -medien, oder
Softwareprodukte Dritter eingesetzt verpflichten sich die Teilnehmer, die jeweils
gültigen überlassungsbestimmungen zu beachten und insbesondere keine Kopien anzufertigen
oder den Versuch dazu zu unternehmen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch ihn, oder
seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter
verletzt werden. Der Auftraggeber hat BugTrace e.U. von allen Ansprüchen
Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

20 Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich ab Geschäftssitz in Euro ohne Umsatzsteuer (Falls nicht
gesondert angegeben) und gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Rechnungen sind
spätestens 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
Bei verspäteter Zahlung werden daraus entstehende angemessene Kosten, die der
Rechtsverfolgung dienen sowie 12% Verzugszinsen zusätzlich verrechnet. Der
Honoraranspruch beginnt für jede einzelne erbrachte Leistung. Kosten für Fahrt-,
Tag- und Nächtigungsgelder sowie alle Nebenleistungen werden dem Auftraggeber
gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeit. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt
BugTrace e.U., die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag, unter
Setzung einer angemessenen Nachfrist, zurückzutreten. Alle damit verbundenen
Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber
ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
Je Mahnstufe (Zahlungserinnerung / 2.Mahnung / 3. Mahnung) werden 5 Euro Mahngebuehren
verrechnet. Papierrechnungen (Brief und Fax) muessen mit 5 Euro verrechnet werden.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von BugTrace e.U..
(Bei Domains wird der Inhaber / das InhaberHaendel bei Nichtbezahlung auf BugTrace e.U.
gewechselt bzw. die Domain zur Loeschung freigegeben.)

21 Vertragsänderungen

Der Auftraggeber kann vom Pflichtenheft abweichende Änderungen des Auftrags verlangen,
wenn sie erforderlich sind, um den mit dem PRodukt verbundenen Erfolg zu erreichen
oder zu sichern. Für andere Änderungen kann ein zusätzliches Entgelt verlangt
werden. Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden
Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierdurch bedingte
unvermeidliche Zeitverschiebungen sind BugTrace e.U. unverzüglich mitzuteilen.

22 Schlichtungsklausel

Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten ein
Schlichtungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, eine interessengerechte
und faire Vereinbarung im Wege einer Mediation mit Unterstützung eines
neutralen Schlichters unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, rechtlichen,
persönlichen und sozialen Gegebenheiten zu erarbeiten. Alle Streitigkeiten,
die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben,
werden vor Einschaltung der Gerichte nach der Schlichtungsordnung der
Institution der Industrie- und Handelskammer Salzburg geschlichtet.

23 Schlussbestimmung

Mündliche Nebenabsprachen sind ungültig.
Gerichsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist 5020 Salzburg.
Vor jedem Gerichtsverfahren sind die Vertragspartner gehalten, einen aussergerichtlichen
Bereinigungsversuch, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Dritter durchzuführen,
es sei denn, ein solcher versuch erscheint als nicht erfolgversprechend.
Es gilt ausschliesslich das Recht der Republik Österreich
Stand 01/2020